Sitzungstermine des Gemeinderates
Die nächste
geplante Sitzung
des Gemeinderates
findet am
Dienstag, 10.12.2024
um 19:30 Uhr
statt.
Sitzungsort:
Altes Rathaus
Tagesordnungspunkte
Die gesetzlichen Regelungen im Detail:
Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind im Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.
Seit Jahrzehnten besteht in der 1. SprengV ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen. Dieses Verbot gilt ganzjährig und für alle Kategorien von Feuerwerksartikeln. Seit dem 1. Oktober 2009 ist - auf Wunsch der Länder - gemäß § 23 Abs. 1 der 1. SprengV auch das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Die Regelung ist unmittelbar geltendes Recht.
Der Vollzug des Sprengstoffrechts ist Aufgabe der Länder. Ob ein Abbrennort in "unmittelbarer Nähe" eines der vorgenannten geschützten Objekte ist, muss anhand der örtlichen Gegebenheiten festgestellt werden.
Welche Behörden im Einzelfall zuständig sind, bestimmt sich nach Landesrecht. Neben den für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden können auch die für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Ordnungsämter) bei Verstößen einschreiten.
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk, früher "Feuerwerksspielzeug") dürfen legal von Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr benutzt werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen und nur am 31. Dezember und 1. Januar von diesen Personen auch abgebrannt werden.
An allen anderen Tagen des Jahres ist für den Erwerb und die Verwendung dieses Feuerwerks eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ein sog. Befähigungsschein oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Feuerwerk der Kategorien 3 und 4 darf generell nur von besonders qualifizierten Personen mit Erlaubnis/Befähigungsschein abgebrannt werden.
Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk ist als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Cornelia Steiner Sachbearbeiterin | 09392 / 9762-17 | 09392 / 9762-20 | Nr. 1 | cornelia.steiner@dorfprozelten.de |
Gemäß § 1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) vom 31.01.1991, zuletzt geändert durch Art. 4 Drittes G zur Änd. des SprengstoffG und and. Vorschriften vom 15. 6.2005 (BGBl. I S. 1626) [BGBl. III/FNA 7134–2–4] bestimmen sich die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird. Die Höhe der Gebühr ist innerhalb des Rahmens festzusetzen, der in Abschnitt I Nr. 20 f der Anlage bestimmt ist. Dieser Rahmen reicht von 30,68 Euro bis 204,52 Euro.